Ausweitung der Pfandpflicht

Bundeskabinett verabschiedet VerpackG-Novelle (1. Update, 20.1.2021|BMUB, Politik, VerpackG)

von Monika Busch

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 eine von Bundesumweltministerin Svenja Schulze eingebrachte Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Betroffen sind unter anderen Hersteller, Vertreiber und Onlinemarktplätze. Kern der Novelle sind die Pflicht zur Mehrwegalternative im To-go-Bereich, Mindestrezyklatanteile sowie eine Ausweitung der Pfandpflicht. „Alte Getränkeflaschen aus Einwegplastik sind nicht bloß Abfall, sondern wertvoller Rohstoff für neue Flaschen. Wenn man sie sortenrein sammelt, wird das Recycling einfacher. Und mit einem Pfand wird auch das Sammeln leichter. Künftig heißt es bei allen Getränkedosen und Flaschen aus Plastik: Pfand zurück“, so Schulze.
Ab 2022 ist ein Pfand auf alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren zum Beispiel Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig gilt grundsätzlich: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg.

Die Änderungen im Detail:

  • Pfandpflicht: Ab 2022 ist ein Pfand auf alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Ein Pfand gilt dann auch für sämtliche Getränkedosen. Ausnahmen für Fruchtsäfte, Fruchtsaftschorlen oder alkoholische Mischgetränke in Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Nur für Milch und Milch-erzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.
  • Mindestrezyklatanteil: Ab 2025 müssen PET-Getränkeflaschen aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen. Ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoff-flaschen. Und: Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.
  • Mehrwegvariante: Ab 2023 sind Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-go-Getränke verkaufen, verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das in Einweg verpackte Produkt. Mehrwegbecher müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind Betriebe, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben, beispielsweise viele Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske – aber auch sie müssen die Option bereithalten, eigene Mehrwegbehälter der Kunden zu befüllen.
  • Betreiberinnen und Betreiber von Onlinemarktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister müssen künftig durch Prüfung sicherstellen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und dass sie sich an das Verpackungsgesetz halten.

Die Novelle des Verpackungsgesetzes muss noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.