Fallbericht vom 9. Mai 2016 – Bußgelder wegen vertikaler Preisabsprachen beim Vertrieb von Bier

Branche: Vertrieb von Bierprodukten über den Lebensmitteleinzelhandel
Aktenzeichen: B10-20/15
Datum der Entscheidung: 16.6.2015, 30.12.2015 und 28.4.2016

Das Bundeskartellamt hat am 16.6.2015, 30.12.2015 und 28.4.2016 wegen vertikaler Preisabsprachen beim Vertrieb von Bierprodukten der Brauerei Anheuser Busch InBev Germany Holding GmbH Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 94 Millionen Euro verhängt. Bei den bebußten Unternehmen handelt es sich um:

– A. Kempf Getränkegroßhandel GmbH, Offenburg (Kempf)
– Edeka Handelsgesellschaft Südwest mbH, Offenburg (ESW)
– Edeka Nordbayern-Sachsen-Thüringen GmbH, Rottendorf (ENBY)
– Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH, Moers (ERR)
– Edeka Handelsgesellschaft Minden-Hannover mbH, Minden (EMH)
– Edeka Handelsgesellschaft Südbayern mbH, Gaimersheim (ESBY) –
alle vorgenannten Edeka-Gesellschaften und Kempf zusammenfassend: Edeka
– Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG, Neckarsulm (Kaufland)
– Metro AG, Düsseldorf (Metro)
– Netto Marken-Discount AG & Co. KG, Maxhütte (Netto)

Keine Geldbuße wurde gegen die Anheuser Busch InBev Germany Holding GmbH (AB InBev), Bremen, und die Rewe-Zentral-Aktiengesellschaft (Rewe), Köln, verhängt. Zwar ist die Bonusregelung des Bundeskartellamts (Bundeskartellamt, Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen vom 7. März 2006 – Bonusregelung) nicht einschlägig, weil sie nur auf Kartellverfahren bezüglich des Horizontalverhältnisses zwischen Wettbewerbern anwendbar ist und nicht – wie im vorliegenden Fall – auf ein Vertikalverhältnis zwischen Hersteller/Lieferant und dessen Abnehmer; doch kann das Bundeskartellamt die Kooperation von (Neben-)Betroffenen in Vertikalfällen im Rahmen seines Ermessens bis hin zu einem Bußgelderlass berücksichtigen.

Rewe hatte bereits vor Einleitung der Verfahren ab August 2011 umfassend mit dem Bundeskartellamt kooperiert, und der Kooperationsbeitrag von AB InBev versetzte das Bundeskartellamt in die Lage, die Taten mit Bezug auf die übrigen nebenbetroffenen Handelsunter­nehmen (außer Rewe) nachzuweisen. Von einer Bebußung von AB InBev ausschließlich im Verhältnis zu Rewe wurde im Ermessen nach Würdigung der Kooperation im Übrigen abgesehen.

Alle acht bebußten Unternehmen haben einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sogenanntes Settlement) zugestimmt, was zu einer Reduktion der Geldbußen in Höhe von zehn Prozent geführt hat. Die Bußgeldbescheide vom Juni 2015 und Dezember 2015 sind inzwischen rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid vom April 2016 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde. Gegen zwei Handelsunternehmen wird das Verfahren noch weitergeführt.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatten Verantwortliche von AB InBev mit Verantwortlichen der nebenbetroffenen Handelsunternehmen (LEH) spätestens Anfang 2006 jeweils eine Grundvereinbarung geschlossen, aufgrund derer die LEH ein bestimmtes Mindestniveau der Ladenverkaufspreise (LVP) für Bierprodukte von AB InBev einhalten, wenn und soweit AB InBev die LVP durch Maßnahmen der „Preispflege“ moderiert, das heißt, dafür sorgt, dass auch die wesentlichen Wettbewerber auf der Handelsseite diese LVP einhalten. Diese Grundvereinbarungen bezogen sich sowohl auf Regal- beziehungsweise Normalpreise als auch auf Aktionspreise und, soweit bei den LEH nach Dauerniedrigpreis-(DNP-)Konzept vermarktet wurde, auch auf DNP-Preise. Im Vordergrund dieser Grundvereinbarungen standen dabei die sogenannten Premiummarken von AB InBev, also Beck’s, Franziskaner und Hasseröder, die einen …

Die vollständige Redaktion finden Sie in unserer Print-Ausgabe 06-07/2016