Urteil: Wo Sterne draufstehen, müssen auch Sterne „drin“ sein

von Timur Dosdogru

Nach mehreren Gerichtsurteilen sieht sich der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA in seinem Qualitätsanspruch bezüglich der Führung von Hotel-Sternen bestätigt.
Danach hat nach dem Landgericht Kiel und dem Oberlandesgericht Schleswig (Aktenzeichen 6 U 19/03) nun auch das Landgericht Lübeck den Grundsatz bestätigt, dass ein Hotelbetrieb nur dann und insoweit mit der Abbildung von Sternesymbolen werben darf, wenn „diese Sterne dem Hotelbetrieb auch im Rahmen eines interessenneutralen und transparenten Klassifizierungssystems verliehen worden sind, bei dem die Einhaltung der Kriterien durch Kontrollen gewährleistet ist“, heißt es. Im vorliegenden Fall hatte ein Familienhotel an der Ostsee auf der Hotelhomepage in Zusammenhang mit dem Firmennamen ein 4-Sterne-Symbol verwendet, ohne „dass ein Ergebnis einer Klassifizierung nach den Regularien der Deutschen Hotelklassifizierung vorlag”, wie es der DEHOGA-Bundesverband Berlin formuliert.
Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich dann irgendwo ein kleiner Hinweis, dass es sich hierbei um eine reine Selbsteinschätzung handele. Das ging so natürlich nicht, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zog vor Gericht. Laut Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 13 O 87/05) im Oktober 2005 steht nun fest: Diese konkrete Ausgestaltung ist wettbewerbswidrig, weil sie gegen das Irreführungsverbot verstößt, wobei sich das Gericht auf die Rechtsprechung des OLG Schleswig bezog und der Auffassung der Wettbewerbszentrale folgte.
Zwar sollte die Verwendung derartiger Auszeichnungssymbole auch im Rahmen einer Selbsteinschätzung nicht generell verboten werden, doch sei nach Ansicht des Gerichts aber darauf zu achten, dass „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Sternesymbol klar und deutlich der Charakter als reine Selbsteinschätzung erläutert wird“. Die nachgeschaltete Erwähnung in den AGB allein genüge diesem strengen Maßstab nicht, hieß es. „Damit bestätigt ein weiteres Gericht unseren Anspruch, durch Transparenz und einen hohen Qualitätsanspruch den Gästen einen sicheren Leitfaden bei der Auswahl eines Hotels an die Hand zu geben“, kommentierte Helmut Otto, Vorsitzender des Ausschusses Hotelklassifizierung des Hotelverbandes Deutschland IHA.