Markenrechtsstreit Evian ./. Revian durch Oberlandesgericht Hamburg entschieden

Die französische Aktiengesellschaft Société Anonyme des Eaux Minérales d’Evian S.A., vertreibt seit Anfang des Jahrhunderts ihr in Evian-les-Bains gefördertes Mineralwasser. Sie ist Inhaberin der deutschen Marke Evian (stilles Mineralwasser), welches seit rund 35 Jahren auf dem deutschen Markt vertrieben wird. Anlaß zu einem Rechtsstreit gab die Einführung eines Weißweines der Pott-Racke-Dujardin-Gruppe mit der Bezeichnung Revian. Dieser wurde 1996 in den Markt eingeführt. Hergestellt wird der Weißwein aus der Rebsorte Müller-Thurgau, der Name Revian soll an Rivaner erinnern, die synonyme Bezeichnung für Müller-Thurgau. Seit August 1995 sind die Namensrechte für die (Wort-)Marke Revian geschützt. Seit Juli 1996 ist die Gruppe auch Inhaberin der farbigen (Etikett-Wort-Bild-) Marke Revian mit Trauben und Rheinlandschaft sowie der Marken Rewian und Revan. Gegen die Eintragung Revian wurde von der Société Anonyme des Eaux Minérales d’Evian S.A. Widerspruch erhoben mit der Begründung, die Marke Revian sowie die weiteren eingetragenen noch nicht benutzen Marken verletzten die Markenrechte an der Marke Evian, da die beiden Marken hochgradig klanglich und schriftbildlich verwechslungsfähig seien. Auch sei die Warenähnlichkeit gegeben. Nach dem erweiterten Markenschutz durch Inkrafttreten des Markengesetzes könne die nach dem alten Warenzeichengesetz bestehende Spruchpraxis des Patentamtes, welches Warenungleichartigkeit von Wein und Mineralwasser angenommen hätte, nicht mehr gelten. Begründet wäre dies, weil in evidentem Ausmaß Berührungspunkte zwischen den Getränken Wein und Mineralwasser aufgrund der Konsumgewohnheiten bestünden. Ferner handele es sich bei der Marke Evian um eine bekannte Marke, die für Qualität stehe. Diese besondere Wertschätzung werde durch die Benutzung der Marke Revian ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt und ausgebeutet. Demzufolge wurde die Löschung der Markennamen Revian, Rewian und Revan beantragt.
Die Firma Racke schloß jedoch eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Warenungleichartigkeit aus. Auch scheide eine Verwechslungsgefahr deswegen aus, weil der Verkehr die Marke Evian ohne weiteres als Ortsname verstehe. Aufgrund der Gesetzsetzung, darf Mineralwasser nur mit dem Namen einer tatsächlich vorhandenen Quelle vertrieben werden. Das Landgericht hatte der Klage von Société Anonyme stattgegeben. Es wurde angenommen, daß die sich gegenüberstehenden Zeichen nahezu identisch seien. Aufgrund dieser Sachlage sei auch von der für die Bejahung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Warenähnlichkeit auszugehen, zumal zwischen den Produkten Wein und Mineralwasser in erheblichem Ausmaße Berührungspunkte beispielsweise im Konsum bestünden. Gegen dieses Urteil wurde mit Erfolg Berufung eingelegt. Der Senat kam zu dem Ergebnis, daß das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, daß mit der Marke Revian ein Zeichen benutzt wird, welches aufgrund der Ähnlichkeit mit der Marke Evian und der Ähnlichkeit der durch diese Marke erfaßten Ware Mineralwasser die Gefahr von Verwechslungen hervorrufen könnte. Laut Rechtsgrundsatz sind Waren oder Dienstleistungen ähnlich, wenn die Produkte nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herstellungs- oder Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte miteinander haben, daß der Schluß naheliegt, die Waren oder Dienstleistungen seien demselben Anbieter zuzurechnen. Im Ergebnis scheiterte der geltend gemachte Anspruch, weil für den Senat nicht erkennbar war, wieso die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke Evian ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Ein Anlehnen der Marke Revian an die Marke Evian kommt auch deswegen nicht in Betracht, da es für Wein nicht förderlich sei, mit einem, sei es auch exklusiven, Mineralwasser identifiziert zu werden. Der Senat vermag bei dieser Ausgangslage auch keine für das Renommee der Marke Evian abträgliche Wirkung erkennen. Andere Anspruchsgrundlagen für den Unterlassungsantrag sind nicht angeführt worden und bestehen nach der Auffassung des Senats nicht.